Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2012, 2 -
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund von drei Schlussrechnungen vom 27. Juli 2009 Architektenhonorar für Leistungen im Rahmen von Bauvorhaben in Stadt1 geltend.
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