OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2014
16 U 209/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 183 Abs. 5; EG-VO Zustellung Art. 4; EG-VO Zustellung Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 168/11

Wirksamkeit der Zustellung einer Klage im EU-Ausland

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 16 U 209/12

DRsp Nr. 2017/2664

Wirksamkeit der Zustellung einer Klage im EU-Ausland

Von einer wirksamen Zustellung der Klage im Ausland ist auszugehen, wenn sich zwar eine beglaubigte Abschrift der Klage mit dem Stempel "zurücksenden - to return -" mit dem britischen Aktenzeichen des Zustellungsersuchens in der Akte befindet, sich aus den weiteren Akteninhalt jedoch ergibt, dass dem Zustellungsersuchen eine weitere beglaubigte Abschrift der Klage beigefügt war, die offensichtlich dem Empfänger ausgehändigt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2012, 2 - 26 O 168/11, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 183 Abs. 5; EG-VO Zustellung Art. 4; EG-VO Zustellung Art. 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund von drei Schlussrechnungen vom 27. Juli 2009 Architektenhonorar für Leistungen im Rahmen von Bauvorhaben in Stadt1 geltend.