BGH vom 15.01.1976
VII ZR 52/74
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1976, 128, 129
NJW 1976, 392

Wirksamkeit des Bauvertrages bei Fehlen einer Baugenehmigung

BGH, vom 15.01.1976 - Aktenzeichen VII ZR 52/74

DRsp Nr. 1996/14777

Wirksamkeit des Bauvertrages bei Fehlen einer Baugenehmigung

Das Fehlen der Baugenehmigung führt nicht zu Unwirksamkeit des Bauvertrages.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Der Unternehmer kann sich weigern, mit der Bauausführung zu beginnen. Auch über § 306 BGB begründet die fehlende Baugenehmigung keine Nichtigkeit des Vertrages (Ingenstau/Korbion, § 4/B Rdn. 35). Es liegt vielmehr ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor (vgl. Nicklisch/Weik, § 6 Rdn. 16), die, sofern keine Seite die Versagung der Baugenehmigung schuldhaft herbeigeführt hat, über § 323 BGB zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt.

Über § 306 BGB kann jedoch dann die Nichtigkeit des Bauvertrages gegeben sein, wenn er von Anfang an auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (vgl. hierzu Lauenroth, BauR 1973, 21).

Fundstellen
BauR 1976, 128, 129
NJW 1976, 392