OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2014
7 D 68/12.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 7 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 6 -7; BauNVO § 7 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 79

Wirksamkeit des Bebauungsplans Neuordnung der Innenstadt bzgl. Zulässigkeit der Wohnnutzung in Gebäuden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 7 D 68/12.NE

DRsp Nr. 2014/12427

Wirksamkeit des Bebauungsplans "Neuordnung der Innenstadt" bzgl. Zulässigkeit der Wohnnutzung in Gebäuden

Tenor

Der Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "Neuordnung der Innenstadt" der Stadt D. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 7 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 6 -7; BauNVO § 7 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "Neuordnung der Innenstadt". Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D. Stadt, Flur 27, Flurstücke 110 und 55 mit der Bezeichnung M. Straße 13. Das Grundstück ist an der M. Straße dreigeschossig bebaut, im rückwärtigen Bereich steht an der Grenze zum Plangebiet ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach.