Die (inzwischen in Konkurs gefallene) Studio Dachhaus Baubetreuung GmbH errichtete auf dem Grundstück der Kläger ein sogenanntes Dachhaus. Da die Kläger bereits vor Fertigstellung des Hauses das bebaute Grundstück weiterveräußern wollten, unterbreiteten ihnen die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 1980 ein bis zum 31. Mai 1981 befristetes Erwerbsangebot. Die Beklagten erklärten sich darin bereit, das Haus zu einem Preis von 355.000,- DM zu erwerben. Außerdem enthält das zum Abschluß eines "Kauf"-vertrags formulierte "Kaufangebot" unter anderem folgende Regelung:
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