BGH - Urteil vom 05.04.1984
VII ZR 21/83
Normen:
BGB §§ 633 ff, §§ 459 ff;
Fundstellen:
NJW 1984, 2094
ZfBR 1986, 120, 217
ZfBR 1987, 233
ZfBR 1988, 16
ZfBR 1989, 99
ZfBR 1991, 22, 63, 64, 65, 66, 107
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen VII ZR 21/83

DRsp Nr. 1997/3104

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen

»Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einscheidenden Rechtsfolgen gem. § 242 BGB unwirksamer - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in einem notariell beurkundeten "Kaufangebot" des Erwerbers enthalten ist und der Veräußerer dieses Angebot annimmt (Fortführung von BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243).«

Normenkette:

BGB §§ 633 ff, §§ 459 ff;

Tatbestand:

Die (inzwischen in Konkurs gefallene) Studio Dachhaus Baubetreuung GmbH errichtete auf dem Grundstück der Kläger ein sogenanntes Dachhaus. Da die Kläger bereits vor Fertigstellung des Hauses das bebaute Grundstück weiterveräußern wollten, unterbreiteten ihnen die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 1980 ein bis zum 31. Mai 1981 befristetes Erwerbsangebot. Die Beklagten erklärten sich darin bereit, das Haus zu einem Preis von 355.000,- DM zu erwerben. Außerdem enthält das zum Abschluß eines "Kauf"-vertrags formulierte "Kaufangebot" unter anderem folgende Regelung: