OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.07.2014
9 A 169/12
Normen:
BauGB § 134 Abs. 1; KAG NRW § 6 Abs. 5; KAG NRW § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 873
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6110/11

Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in einer Satzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 9 A 169/12

DRsp Nr. 2014/13615

Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in einer Satzung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 134 Abs. 1; KAG NRW § 6 Abs. 5; KAG NRW § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in E. . Es ist mit einem Erbbaurecht belastet. Deshalb zog die Beklagte den Erbbauberechtigten zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Grundstück heran. Die Beklagte setzte die Gebühren für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von 572,68 Euro endgültig und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Juni 2011 von 1.189,64 Euro vorläufig fest. Hierauf zahlte der Erbbauberechtigte nur einen Betrag von insgesamt 1.509,- Euro. Am 1. Juni 2011 wurde ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.