BGH - Versäumnisurteil vom 07.06.2013
V ZR 10/12
Normen:
BGB § 308 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DNotZ 2013, 923
MDR 2013, 958
NJW 2013, 3434
NJW 2013, 6
NZM 2013, 871
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3786/10
OLG Dresden, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 776/11

Wirksamkeit einer auf das unbefristete Fortbestehen des Angebots des anderen Teils und die Möglichkeit der jederzeitigen Annahme durch den Verwender gerichteten Klausel

BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen V ZR 10/12

DRsp Nr. 2013/17363

Wirksamkeit einer auf das unbefristete Fortbestehen des Angebots des anderen Teils und die Möglichkeit der jederzeitigen Annahme durch den Verwender gerichteten Klausel

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 1;

Tatbestand

Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung:

"An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf."