BGH - Urteil vom 12.12.2012
VIII ZR 14/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a);
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 259
NJW 2013, 926
ZIP 2013, 1231
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 230/11
OLG Hamm, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 38/11

Wirksamkeit einer durch ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendeten Klausel über die Festlegung einer Erstlaufzeit von einem Jahr

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 14/12

DRsp Nr. 2013/544

Wirksamkeit einer durch ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendeten Klausel über die Festlegung einer Erstlaufzeit von einem Jahr

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, verstößt die Klausel "Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn." nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011 hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der Klausel in Ziffer 7 Satz 3 (Zutrittsgestattung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Naturstrom der Beklagten zurückgewiesen worden ist.