Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011 hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der Klausel in Ziffer 7 Satz 3 (Zutrittsgestattung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Naturstrom der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
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