BGH - Urteil vom 30.05.2012
IV ZR 87/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1672
MDR 2012, 968
NJW 2012, 2577
NZBau 2012, 581
VersR 2012, 1025
r+s 2012, 435
r+s 2012, 541
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 265/09
KG Berlin, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 131/10

Wirksamkeit einer falschen Angabe über für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe sanktionierenden Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

BGH, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IV ZR 87/11

DRsp Nr. 2012/14580

Wirksamkeit einer falschen Angabe über für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe sanktionierenden Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte ist Architekt und unterh ielt bei der Klägerin eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Komfortschutz 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen.

In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:

"5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?

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5.2.3 Beitragsabrechnung