Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Beklagte ist Architekt und unterh ielt bei der Klägerin eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Komfortschutz 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen.
In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:
"5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
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5.2.3 Beitragsabrechnung
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