BGH - Urteil vom 05.04.1984
VII ZR 196/83
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 2162
ZfBR 1986, 125, 229
ZfBR 1987, 28
ZfBR 1996, 259, 315
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung für den Baubetreuer

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen VII ZR 196/83

DRsp Nr. 1997/3103

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung für den Baubetreuer

»Die Bestimmung in einem Formularvertrag, wonach dem Baubetreuer eine für die Vermietung des Bauobjekts und die Übernahme einer Mietgarantie vereinbarte Vergütung auch dann zusteht, wenn der Bauherr diese Leistungen einverständlich nicht in Anspruch nimmt, benachteiligt den Bauherrn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haben sich von 1979 bis 1982 wiederholt an Bauherren-Modellen beteiligt, bei denen die Klägerin, ein Baubetreuungsunternehmen, als Trägerin verschiedener Funktionen ihre Vertragspartnerin war. Grundlage der Rechtsbeziehungen war jeweils ein von der Klägerin formularmäßig verwendeter Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag.