Die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin verlangt als Nachunternehmerin von der Beklagten als Generalunternehmerin die Bezahlung restlichen Werklohns von 87.405 € für die Lieferung und Montage eines Deichtores. Die Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch wegen Leistungsverzugs in gleicher Höhe aufgerechnet. Die Parteien streiten darum, ob infolge dieser Aufrechnung der Werklohnanspruch der Klägerin erloschen ist.
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