BGH - Urteil vom 06.12.2012
VII ZR 133/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 850
DB 2013, 6
MDR 2013, 213
NJW 2013, 1362
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 222
NZBau 2013, 6
VersR 2013, 721
ZfBR 2013, 230
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 19/10
OLG Düsseldorf, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 186/10

Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffenen Vertragsstrafenregelung bei Festlegung der für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlenden Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen VII ZR 133/11

DRsp Nr. 2013/535

Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffenen Vertragsstrafenregelung bei Festlegung der für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlenden Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Nachunternehmerin von der Beklagten als Generalunternehmerin die Bezahlung restlichen Werklohns von 87.405 € für die Lieferung und Montage eines Deichtores. Die Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch wegen Leistungsverzugs in gleicher Höhe aufgerechnet. Die Parteien streiten darum, ob infolge dieser Aufrechnung der Werklohnanspruch der Klägerin erloschen ist.

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