OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.12.2011
12 U 155/10
Normen:
BGB § 309 Nr. 5 Buchst. a, b;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 409/09

Wirksamkeit einer Klausel im Leasingvertrag - 15 % des Mietaufwandes für die restliche Mindestmietzeit als pauschaler Schadensersatz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.12.2011 - Aktenzeichen 12 U 155/10

DRsp Nr. 2013/20345

Wirksamkeit einer Klausel im Leasingvertrag - 15 % des Mietaufwandes für die restliche Mindestmietzeit als pauschaler Schadensersatz

Die Regelung in einem Leasingvertrag, wonach der Leasinggeber bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes 15 % des Mietaufwandes für die restliche Mindestmietzeit als pauschalen Schadensersatz verlangen kann, ist gemäß § 309 Nr. 5. a) und b) BGB wirksam. Diese Klausel hält sich in den Grenzen sachgerechter Pauschalierung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 5 Buchst. a, b;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer vermeintlich unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag in Anspruch.