BGH - Urteil vom 22.11.2012
VII ZR 222/12
Normen:
BGB § 307;
Fundstellen:
BauR 2013, 462
MDR 2013, 203
NJW 2013, 856
NVwZ 2013, 382
NZM 2013, 159
ZfBR 2013, 151
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 147/10
OLG Hamm, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 104/11

Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens zum Entgelt bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall

BGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen VII ZR 222/12

DRsp Nr. 2012/23793

Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens zum Entgelt bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens, wonach der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird ("bringorpay-Verpflichtung"), benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch aus der "bring-or-pay-Klausel" abgewiesen worden ist. Soweit das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB entschieden hat, wird das Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 307;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage einer Vertragsklausel ("bring-or-pay-Verpflichtung") auf Zahlung für nicht gelieferte Abfallmengen in Anspruch.