KG - Urteil vom 06.12.2011
6 U 167/10
Normen:
BGB § 784 Abs.1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB §417 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 293/08

Wirksamkeit einer Reparaturkostenübernahmebestätigung; Prüfungspflicht des reparierenden Betriebes hinsichtlich eines Totalschadens

KG, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 6 U 167/10

DRsp Nr. 2013/20026

Wirksamkeit einer Reparaturkostenübernahmebestätigung; Prüfungspflicht des reparierenden Betriebes hinsichtlich eines Totalschadens

1. Der Wirksamkeit der in einer sogen. Reparaturkostenübernahmebestätigung enthaltenen Annahme der Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, die Reparaturkosten direkt an die Reparaturwerkstatt zu zahlen, steht nicht entgegen, dass dessen Verpflichtung zur direkten Begleichung der Rechnung unter dem Vorbehalt steht: "nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung bei der Versicherung"; das Gleiche gilt für den handschriftlichen Zusatz: "unfallbedingt, gemäß AKB". Jedenfalls liegt in dieser Erklärung ein wirksamer Schuldbeitritt. 2. Das Vorliegen eines von dem Versicherer eingeholten Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des unfallbeschädigten Fahrzeugs enthebt die Werkstatt nicht von ihrer eigenen Verpflichtung bei der Anbahnung des Werkvertrages oder vor Beginn der Ausführung des Vertrages, den Umfang der für eine vollständige Instandsetzung erforderlichen Reparaturen einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen.