VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.08.2014
3 S 1673/12
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 2139
BauR 2014, 6
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 931
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 276/12

Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei einheitlichem Beschluss über Veränderungssperre und Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 3 S 1673/12

DRsp Nr. 2014/12796

Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei einheitlichem Beschluss über Veränderungssperre und Bebauungsplan

1. Im Hinblick auf die Zurechnung zu einem Bebauungszusammenhang sind Gewächshäuser, wenn es sich dabei um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe handelt, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen, nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen, wenn solche Baulichkeiten nicht den Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung vermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, soweit diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. 2. Eine Veränderungssperre darf nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.