BGH - Urteil vom 06.12.2012
VII ZR 15/12
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
BauR 2013, 509
BauR 2013, 851
CR 2013, 148
DB 2013, 59
MDR 2013, 147
NJW 2013, 525
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 104
ZfBR 2013, 161
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 147/09
LG Berlin-Mitte, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 S 72/10

Wirksamkeit einer vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung bzgl. der Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen VII ZR 15/12

DRsp Nr. 2013/362

Wirksamkeit einer vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung bzgl. der Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 307;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.

Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB."

Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet: