Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 11. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die
Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:
"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von §
Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet:
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