LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2021
L 8 AL 3122/20
Normen:
SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137; SGG § 153 Abs. 3 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; ZPO § 317;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 528/20

Wirksamkeit eines aufgrund mündlicher Verhandlung verkündeten Urteils im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur - hier im Hinblick auf das Fehlen der Namensnennung am Ende des elektronischen DokumentsKeine Zurückverweisung an die Vorinstanz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen L 8 AL 3122/20

DRsp Nr. 2021/16479

Wirksamkeit eines aufgrund mündlicher Verhandlung verkündeten Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur – hier im Hinblick auf das Fehlen der Namensnennung am Ende des elektronischen Dokuments Keine Zurückverweisung an die Vorinstanz

1. Ein aufgrund mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil, welches die beteiligten Berufsrichter im Rubrum anführt und von diesen qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist nicht deswegen unwirksam bzw. als Nichturteil anzusehen, weil am Ende des elektronischen Dokuments entgegen § 65a Abs. 7 SGG die Namen der Berufsrichter nicht erneut aufgeführt sind.2. Zum Fehlen eines Zurückverweisungsgrundes nach § 159 SGG beim Vorliegen eines Formfehlers nach Ziff. 1.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137; SGG § 153 Abs. 3 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; ZPO § 317;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.