Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans einer ehemaligen Deponie mit einem überplanten Plangebiet
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 7 D 5/14.NE
DRsp Nr. 2015/19984
Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans einer ehemaligen Deponie mit einem überplanten Plangebiet
1. § 47 Abs. 2aVwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist aber nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.2. Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 47 Abs. 2aVwGO ist, dass die Offenlagebekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist. Daran fehlt es u. a. dann, wenn die Offenlagebekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB genügt. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf die Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die aber die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
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