Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei verkürzter Auslegung des Plans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs
VGH Bayern, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 15 N 16.2381
DRsp Nr. 2018/14269
Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei verkürzter Auslegung des Plans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs
1. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO.2. Grundsätzlich löst jede Änderung / Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Nur wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, sich also inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Gleiches gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.
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