BGH vom 13.06.1991
III ZR 143/90
Normen:
BauGB § 36 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 123 Folgekostenvertrag 1
BRS 53 Nr. 70
BayVBl 1991, 700
DRsp V(527)70Nr. 17

Wirksamkeit eines Folgekostenvertrages

BGH, vom 13.06.1991 - Aktenzeichen III ZR 143/90

DRsp Nr. 1996/13840

Wirksamkeit eines Folgekostenvertrages

Ein Folgekostenvertrag ist nichtig, wenn auf die begehrte Baugenehmigung ein Anspruch bestand, der Behörde bei Erteilung der Baugenehmigung also kein Ermessen zustand.

Normenkette:

BauGB § 36 ;

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht in dem Verlangen der beklagten Gemeinde, die Gemeinschuldnerin solle sich an den mit der Errichtung des "See-Palais" verbundenen Folgekosten in Höhe eines Betrages von 50.000 DM beteiligen, eine Amtspflichtverletzung. Der von der Gemeinde und der Gemeinschuldnerin geschlossene Folgekostenvertrag war - unabhängig vom Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG - gesetzwidrig und daher nichtig.