BGH - Urteil vom 12.12.2012
VIII ZR 89/12
Normen:
BGB § 117; BGB § 474;
Fundstellen:
BB 2013, 193
DAR 2013, 511
MDR 2013, 202
NJW-RR 2013, 687
VersR 2013, 503
ZIP 2013, 269
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 461/10
LG Itzehoe, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 208/10

Wirksamkeit eines Kaufvertrags zwischen Verbrauchern bei Vorschieben eines Verbrauchers als Strohmann für einem Unternehmer zwecks Verkaufs der Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 89/12

DRsp Nr. 2013/1118

Wirksamkeit eines Kaufvertrags zwischen Verbrauchern bei Vorschieben eines Verbrauchers als Strohmann für einem Unternehmer zwecks Verkaufs der Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 474;

Tatbestand