BGH - Urteil vom 25.09.1986
VII ZR 324/85
Normen:
BGB §§ 632, 779 ; HOAI § 4 Abs.4;
Fundstellen:
BGHR BGB § 125 Vergleich 1
BGHR BGB § 779 Architektenhonorar 1
BGHR HOAI § 4 Abs. 4 Honorarvereinbarung 1
BGHR HOAI § 4 Abs. 4 Vergleich 1
DRsp I(138)511a
MDR 1987, 311
ZfBR 1986, 283
ZfBR 1987, 284
ZfBR 1988, 134

Wirksamkeit eines nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Vergleichs über die Honorarforderung

BGH, Urteil vom 25.09.1986 - Aktenzeichen VII ZR 324/85

DRsp Nr. 1992/3563

Wirksamkeit eines nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Vergleichs über die Honorarforderung

»Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI

Normenkette:

BGB §§ 632, 779 ; HOAI § 4 Abs.4;

Tatbestand:

Der Kläger erbrachte von Mai bis Juli 1981 Architektenleistungen für einen Anbau an ein damals dem Vater des Beklagten gehörendes Haus sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück D.-Straße in D. Ende Juli/Anfang August 1981 teilte der Beklagte ihm mit, daß dieses Projekt nicht weiterverfolgt werden solle, weil beabsichtigt sei, stattdessen das Hausgrundstück F.-Straße in D. zu erwerben und umzubauen. Dieses zweite Vorhaben wurde dann auch unter Inanspruchnahme des Klägers bis Ende Mai 1982 durchgeführt.