OLG Naumburg - Beschluss vom 16.01.2003
1 Verg 10/02
Normen:
BGB § 134 ; GWB § 115 Abs. 1 § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 412
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VK Hal 18/02

Wirksamkeit eines nach Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilten Zuschlags; Effektiver Rechtsschutz im Vergabeverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 1 Verg 10/02

DRsp Nr. 2004/15271

Wirksamkeit eines nach Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilten Zuschlags; Effektiver Rechtsschutz im Vergabeverfahren

»1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB von der Vergabestelle erteilt wird, wirksam ist, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB zur gleichzeitig mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bewirkenden Information der Vergabestelle nicht genügt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise, z.B. durch Übermittlung der Rechtsmittelschrift durch das Gericht, Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hatte (vgl. OLG Naumburg NZBau 2000, 253). Die hiergegen in der Kommentarliteratur geübte Kritik vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.2. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 GWB normiert kein eigenständiges gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, sondern eröffnet in seinem Kern nur die Möglichkeit einer Verlängerung des gesetzlichen Verbotes der Zuschlagerteilung nach § 115 Abs. 1 GWB durch eine gerichtliche Entscheidung.3. Dem Vergaberecht im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB ist im Hinblick auf jegliche Entscheidungen der Vergabenachprüfungsinstanzen der Rechtsgedanke immanent, dass ein effektiver Rechtsschutz nur bestehen soll, wenn und soweit sich ein Bieter eigenverantwortlich hierum bemüht.«

Normenkette:

BGB § ;