Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung hat hingegen Erfolg.
I. Sicherheitseinbehalt
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie einen Sicherheitseinbehalt gemäß Ziffer 17 der Vertragsbedingungen geltend macht. Die Regelung in Ziffer 17 der Vertragsbedingungen ist gemäß §
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