OLG Celle - Urteil vom 31.08.2000
13 U 86/00
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 17 Nr. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 4093/99

Wirksamkeit eines Sicherheitseinbehalts - Nachweis der Mangelfreiheit durch Auftragnehmer

OLG Celle, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 13 U 86/00

DRsp Nr. 2001/6369

Wirksamkeit eines Sicherheitseinbehalts - Nachweis der Mangelfreiheit durch Auftragnehmer

»Zur Frage der Wirksamkeit eines Sicherheitseinbehalts von fünf Jahren ab Nutzfertigkeit des Gesamtprojekts und Nachweis der Mangelfreiheit durch den Auftragnehmer.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 17 Nr. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung hat hingegen Erfolg.

I. Sicherheitseinbehalt

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie einen Sicherheitseinbehalt gemäß Ziffer 17 der Vertragsbedingungen geltend macht. Die Regelung in Ziffer 17 der Vertragsbedingungen ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.