Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch weitere 22.748,64 DM Werklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag zustehen. Diesen Betrag berechnet die Klägerin nach Maßgabe der von der Beklagten in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB - verwendeten Lohngleitklausel.
Nr. 6 der Lohngleitklausel lautet:
"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel)."
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