BGH - Urteil vom 22.11.2001
VII ZR 150/01
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2002, 224
BauR 2002, 467
DB 2002, 679
MDR 2002, 333
NJW 2002, 441
NZBau 2002, 89
WM 2002, 134
ZfBR 2002, 247
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Wirksamkeit und Auslegung einer formularmäßigen Lohngleitklausel

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 150/01

DRsp Nr. 2002/535

Wirksamkeit und Auslegung einer formularmäßigen Lohngleitklausel

»a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam: "Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel)." b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von 0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat, wenn diese darüber hinausgehen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch weitere 22.748,64 DM Werklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag zustehen. Diesen Betrag berechnet die Klägerin nach Maßgabe der von der Beklagten in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB - verwendeten Lohngleitklausel.

Nr. 6 der Lohngleitklausel lautet:

"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel)."