Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Er ist Eigentümer des 891 qm großen bebauten Grundstück L. Straße ...
Das Grundstück ist durch Teilung hervorgegangen aus einem früheren Flurstück, für das der Vater des Klägers und die damalige Gemeinde H., die inzwischen in der Beklagten aufgegangen ist, am 29. Oktober 1959 einen Vertrag geschlossen haben, der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:
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