BGH - Urteil vom 04.07.2013
VII ZR 249/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Nr. 7b;
Fundstellen:
BB 2013, 1857
BB 2013, 2191
MDR 2013, 10
MDR 2013, 956
NJW 2013, 2502
NJW 2013, 6
VersR 2013, 1318
ZIP 2013, 1770
ZIP 2013, 57
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 70/11
OLG Köln, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 54/12

Wirksamkeit von eine Haftung begrenzenden Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen VII ZR 249/12

DRsp Nr. 2013/18012

Wirksamkeit von eine Haftung begrenzenden Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

a) Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern "Haftungsgrenze Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes." sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam. BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Cfb) Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern "Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren." sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Nr. 7b;

Tatbestand