Die Beklagte, die unter anderem Fertigbauteile herstellt, war Mitgesellschafterin einer zweigliedrigen ARGE, die mit der Errichtung des Rohbaus eines Büro- und Geschäftshauses Berlin beauftragt war. Gemäß ARGE-Vertrag oblag der Beklagten die Geschäftsführung.
Die Ingenieurgesellschaft (im Folgenden G) hatte zunächst einen sogenannte "Vorstatik" erstellt.
Mit Vertrag vom 29. Januar 1993 (Anl. K 1) beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ingenieurplanung (Tragwerk) für das oben genannte Bauvorhaben ab dem Erdgeschoss. Zum Leistungsumfang heißt es im Vertrag inne folgt:
"1. Lt. HOAI §
1.1. Vor- und Entwurfsplanung
- Umarbeitung des vorliegenden statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks in eine Fertigteilkonstruktion
- Tragwerkslösung mit überschläglicher statischer Berechnung, Vordimensionierung für Kalkulation
1.2. Genehmigungsplanung
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