KG - Urteil vom 23.05.2000
21 U 6657/98
Normen:
BGB § 134 ; HOAI §§ 4, 10, 16 Abs. 3, 65 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 126
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 113/98

Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen bei Überschreiten der Kosten-Höchstgrenzen der Honorartafeln

KG, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 21 U 6657/98

DRsp Nr. 2001/4964

Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen bei Überschreiten der Kosten-Höchstgrenzen der Honorartafeln

§ 4 HOAI ist auch dann nicht anwendbar, wenn die anrechenbaren Kosten erst nachträglich die Obergrenzen der Honorartafeln überschreiten und das Preisrecht daher nicht anwendbar ist. In diesem Fall behält eine Honorarvereinbarung, die die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ihre Gültigkeit. Nachforderungen des Architekten sind daher ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 134 ; HOAI §§ 4, 10, 16 Abs. 3, 65 Abs. 1 u. 2;

Tatbestand:

Die Beklagte, die unter anderem Fertigbauteile herstellt, war Mitgesellschafterin einer zweigliedrigen ARGE, die mit der Errichtung des Rohbaus eines Büro- und Geschäftshauses Berlin beauftragt war. Gemäß ARGE-Vertrag oblag der Beklagten die Geschäftsführung.

Die Ingenieurgesellschaft (im Folgenden G) hatte zunächst einen sogenannte "Vorstatik" erstellt.

Mit Vertrag vom 29. Januar 1993 (Anl. K 1) beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ingenieurplanung (Tragwerk) für das oben genannte Bauvorhaben ab dem Erdgeschoss. Zum Leistungsumfang heißt es im Vertrag inne folgt:

"1. Lt. HOAI § 64

1.1. Vor- und Entwurfsplanung

- Umarbeitung des vorliegenden statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks in eine Fertigteilkonstruktion

- Tragwerkslösung mit überschläglicher statischer Berechnung, Vordimensionierung für Kalkulation

1.2. Genehmigungsplanung