Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§
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