LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2020 8 Ta 75/20
Normen:
ZPO § 128 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 78 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 324
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3168/19
Wirtschaftliche Identität zwischen festzustellendem Bestand des Arbeitsverhältnisses und AnnahmeverzugslohnStreitwert der Kündigungsschutzklage als Obergrenze bei wirtschaftlicher IdentitätKostenersparnis des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG aus Gründen der Arbeitserleichterung für das Gericht
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 75/20
DRsp Nr. 2021/1357
Wirtschaftliche Identität zwischen festzustellendem Bestand des Arbeitsverhältnisses und AnnahmeverzugslohnStreitwert der Kündigungsschutzklage als Obergrenze bei wirtschaftlicher IdentitätKostenersparnis des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG aus Gründen der Arbeitserleichterung für das Gericht
1. Zwischen einem Bestandsschutzantrag und dem Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit ab dem behaupteten Beendigungstermin besteht wirtschaftliche Identität iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bis zum Wert des Bestandsschutzantrags nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, weil dieser Annahmeverzugslohn vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt und der Zahlungsantrag in diesem Verfahren ohne weiteres abgewiesen werden kann, wenn der Bestandsschutzantrag erfolglos ist.
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