OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2018
2 LB 83/18
Normen:
StrWG § 45 Abs. 3 Nr. 3; KAG § 8 Abs. 1; StRS § 11 Abs. 1; StRS § 11 Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 88/16

Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff als Grundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch den Satzungsgeber bei Eigentümerverschiedenheit; Enthalten einer ausdrücklichen Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke in einer Straßenreinigungsgebührensatzung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 2 LB 83/18

DRsp Nr. 2019/1007

Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff als Grundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch den Satzungsgeber bei Eigentümerverschiedenheit; Enthalten einer ausdrücklichen Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke in einer Straßenreinigungsgebührensatzung

1. Bei Eigentümerverschiedenheit darf der Satzungsgeber nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrwG nicht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren zugrunde legen.2. Eine Straßenreinigungsgebührensatzung muss keine ausdrückliche Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke enthalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG § 45 Abs. 3 Nr. 3; KAG § 8 Abs. 1; StRS § 11 Abs. 1; StRS § 11 Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 70 Abs. 2;

Tatbestand