BVerwG - Urteil vom 22.03.2007
4 CN 2.06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 1 Abs. 7 § 2 Abs. 3 § 214 ; BImSchG § 50 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 5
BVerwGE 128, 238
BauR 2007, 1365
DVBl 2007, 834
NVwZ 2007, 831
UPR 2007, 304
ZfBR 2007, 466
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 48/04

Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz; Straßenverkehrslärm; Orientierungswerte DIN 18005; Abwägungsgebot

BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 4 CN 2.06

DRsp Nr. 2007/8915

Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz; Straßenverkehrslärm; Orientierungswerte DIN 18005; Abwägungsgebot

»Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 1 Abs. 7 § 2 Abs. 3 § 214 ; BImSchG § 50 ;

Gründe:

I

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Lü 148 - Steinsweg - der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R.weg 5.