VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2015
3 S 2420/14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1541
DÖV 2015, 758
NVwZ 2015, 8
NVwZ-RR 2015, 731
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3233/12

Wohngebietsverträglichkeit eines Beherbergungsbetrieb in einem reinen Wohngebiet im Hinblick auf die Bettenzahl

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 3 S 2420/14

DRsp Nr. 2015/10146

Wohngebietsverträglichkeit eines Beherbergungsbetrieb in einem reinen Wohngebiet im Hinblick auf die Bettenzahl

In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als "klein" im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen.

Tenor

Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.