LG Detmold - Urteil vom 26.10.2011
10 S 204/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 73/10

Wohnraummiete; Nebenkosten; Vorauszahlung; Abrechnung; Kündigung

LG Detmold, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 10 S 204/10

DRsp Nr. 2013/10533

Wohnraummiete; Nebenkosten; Vorauszahlung; Abrechnung; Kündigung

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen entsteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und verjährt nicht zusammen mit dem Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung. Hinweis: Das Urteil wurde aufgehoben und BGH, Urt. v. 26.09.2012, VIII ZR315/11 = BeckRS 2012, Z 1712

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 04.11.2010 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 200,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit, soweit er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.880,-- € wegen der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 betraf, erledigt hat.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit in I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschulder zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz.