Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1991 erwarben sie das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als Miteigentümer zu je 1/2. In dem Kaufpreis von 250 000 DM war mit 5 000 DM die Übernahme einer Küchenzeile und anderen Gegenständen abgegolten. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus seit dem 5. April 1991 selbst und haben sich dort mit Hauptwohnsitz angemeldet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach §
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