Wohnungseigentümergemeinschaft und Vertretung; Nachbarschutz im überplanten Gebiet; Baugenehmigung für Erweiterung, Umbau und Sanierung einer Sonderschule; Begriff des Vorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB; Regelungsgehalt der Baugenehmigung und Umfang der Prüfung für den Nachbarschutz
VG Freiburg, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 6 K 1728/23
DRsp Nr. 2023/10793
Wohnungseigentümergemeinschaft und Vertretung; Nachbarschutz im überplanten Gebiet; Baugenehmigung für Erweiterung, Umbau und Sanierung einer Sonderschule; Begriff des Vorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1BauGB; Regelungsgehalt der Baugenehmigung und Umfang der Prüfung für den Nachbarschutz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich - von einer (hier: nicht einschlägigen) Not-/Eilmaßnahme abgesehen - nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder dieses Beirats (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 29WEG).Eine Genehmigung des ohne Vertretungsmacht erfolgten Handelns einzelner Wohnungseigentümer - hier: Einwendungen im Verfahren nach § 55 LBO und Widerspruch gegen die spätere Baugenehmigung - kann nicht rückwirkend zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einhaltung der für diese geltenden Präklusions- und Widerspruchsfrist führen. Die BGB -Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) sind zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar, können aber das sog. fristgebundene Vertretergeschäft nicht nachträglich wirksam werden lassen, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht, die der Rechtssicherheit dienen.
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