OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2018
6 A 2082/15
Normen:
LBG NRW § 61 Abs. 1 S. 2; LBesG NRW § 3 Abs. 7; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 9643/13

Zahlung des finanziellen Ausgleichs für Zuvielarbeit durch Feuerwehrbeamte bei Verpflichtung in sog. Opt-Out-Erklärungen zu einer über 48 Stunden hinausgehenden Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 6 A 2082/15

DRsp Nr. 2018/5397

Zahlung des finanziellen Ausgleichs für Zuvielarbeit durch Feuerwehrbeamte bei Verpflichtung in sog. Opt-Out-Erklärungen zu einer über 48 Stunden hinausgehenden Tätigkeit

Zur Frage des finanziellen Ausgleichs für Zuvielarbeit durch Feuerwehrbeamte, die sich in sog. Opt-Out-Erklärungen zu einer über 48 Stunden hinausgehenden Tätigkeit verpflichtet haben (hier: fehlende Rüge).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 61 Abs. 1 S. 2; LBesG NRW § 3 Abs. 7; BGB § 242;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.