BVerwG - Beschluss vom 22.02.2018
9 B 6.17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; KAG SH § 2; KAG SH § 6; FStrG § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 490
NVwZ-RR 2018, 539
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 185/08
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 2/16

Zahlungsanspruch einer Gemeinde gegen den Straßenbaulastträger aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 9 B 6.17

DRsp Nr. 2018/4358

Zahlungsanspruch einer Gemeinde gegen den Straßenbaulastträger aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen

Bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen hat die Kommune gegen den Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 93 v.H. und der Beklagte 7 v.H.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 262 300,09 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; KAG SH § 2; KAG SH § 6; FStrG § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerden beider Beteiligter sind unbegründet.

1. Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.