OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.10.2016
2 LB 2/16
Normen:
FStrG § 3 Abs. 1 S. 1; FStrG § 5 Abs. 1 S. 1; KAG § 2; KAG § 6; AO Art. 38; GG Art. 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 185/08

Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger durch die Gemeinden; Heranziehung eines Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren; Erlass einer Straßenentwässerungsgebührensatzung; Einfügung eines eigenständigen Gebührentatbestands und einen Gebührensatzes in die Abwassergebührensatzung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 2 LB 2/16

DRsp Nr. 2016/19791

Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger durch die Gemeinden; Heranziehung eines Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren; Erlass einer Straßenentwässerungsgebührensatzung; Einfügung eines eigenständigen Gebührentatbestands und einen Gebührensatzes in die Abwassergebührensatzung

Gemeinden dürfen für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Straßenentwässerungsgebührensatzung erlassen oder in ihrer Abwassergebührensatzung einen eigenständigen Gebührentatbestand und einen Gebührensatz für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger vorsieht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 29.04.2013 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im Urteil vom 29.04.2013 zugesprochenen 45.500,00 € hinaus weitere 17.000,00 € zu zahlen, dies nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar bezogen auf weitere 12.700,00 € seit dem 28.10.2008 und seit dem 23.12.2011 auf weitere 4.300,00 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.