Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 29.04.2013 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im Urteil vom 29.04.2013 zugesprochenen 45.500,00 € hinaus weitere 17.000,00 € zu zahlen, dies nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar bezogen auf weitere 12.700,00 € seit dem 28.10.2008 und seit dem 23.12.2011 auf weitere 4.300,00 €.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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