BGH - Versäumnisurteil vom 26.04.2018
I ZR 249/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2019, 180
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 14685/15
OLG München, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1152/16

Zahlungsanspruch von Abmahnkosten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe wegen irreführender Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen (hier: Umweltfreundlich produziert); Sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände bei der Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung

BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 249/16

DRsp Nr. 2019/269

Zahlungsanspruch von Abmahnkosten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe wegen irreführender Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen (hier: "Umweltfreundlich produziert"); Sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände bei der Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung

Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen. Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 1. Kammer für Handelssachen - vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel und die Kosten, die der Streithelferin in den Rechtsmittelinstanzen entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand