BGH - Urteil vom 22.03.2018
I ZR 25/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; UWG § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2018, 1921
DB 2018, 2430
GRUR 2018, 1063
MDR 2018, 1264
NJW-RR 2018, 1442
WM 2018, 1663
WRP 2018, 1193
ZIP 2018, 2138
ZInsO 2018, 2019
ZVI 2018, 438
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 97/15
OLG Zweibrücken, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 63/16

Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben eines Inkassounternehmens gegenüber einem Schuldner als wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung; Ausüben eines Drucks auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.R.d. Eintreibung von Forderungen

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 25/17

DRsp Nr. 2018/10722

Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben eines Inkassounternehmens gegenüber einem Schuldner als wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung; Ausüben eines Drucks auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.R.d. Eintreibung von Forderungen

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; UWG § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand