Zeitliche Grenzen für die Stellung eines Nachprüfungsantrags; Anspruch eines Bieters auf Losvergabe; Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen Gründen
BKartA, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen VK 1-1/01
DRsp Nr. 2001/15204
Zeitliche Grenzen für die Stellung eines Nachprüfungsantrags; Anspruch eines Bieters auf Losvergabe; Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen Gründen
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht unzulässig, weil zwischen der Rüge und der Stellung des Nachprüfungsantrags fast vier Monate verstrichen sind. Insbesondere entfällt hierdurch das Rechtsschutzinteresse nicht. § 97 Abs. 3GWB, wonach mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen sind, ist nicht nur ein Programmsatz, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter einen Anspruch hat. Ein mittelständischer Betrieb kann daher subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.2. Aus § 97 Abs. 3GWB folgt hingegen nicht, daß ein Anspruch auf Losvergabe schon dann gegeben ist, wenn ..... Ein Abweichen von der Losvergabe ist dann gerechtfertigt, wenn diese im konkreten Einzelfall in hohem Maße unwirtschaftlich wäre.3. Als wirtschaftlicher Aspekt für eine Gesamtvergabe ist auch zu berücksichtigen, daß bei einer Einzellosvergabe die gesamten Koordination einschließlich der Risiken, die aus unterschiedlichen Schnittstellen der beteiligten Unternehmen entstehen, beim Auftraggeber verbleiben.
Normenkette:
GWB § 97 Abs. 3, § 107 ;
Hinweise:
Anmerkung Hartung, VergabeR 2001, 145
Fundstellen
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