Zeitlicher Rahmen der Bescheidungspflicht der Widerspruchsbehörde
BVerwG, Urteil vom 31.01.1976 - Aktenzeichen IV C 32.73
DRsp Nr. 2009/19953
Zeitlicher Rahmen der Bescheidungspflicht der Widerspruchsbehörde
1. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist des § 76VwGO noch zur Sache zu entscheiden (Weiterführung der Rechtsprechung u.a. in BVerwG NJW 1971, 1195).2. Lehnt sie nach Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich ab, eine Widerspruchsentscheidung zur Sache zu treffen, so eröffnet dieser Widerspruchsbescheid nicht den Verwaltungsrechtsweg zur Sache.
Normenkette:
VwGO § 74; VwGO § 75; VwGO § 76;
Gründe:
I.
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