Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1976 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 1975 abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerinnen als Inhaber der Firma M. Cementsteinindustrie C. S. & Co. KG dafür zu entschädigen, dass sie die Bebauung des Grundstücks I., L.-Straße ..., in der Zeit vom 1. Januar bis 4. August 1970 und vom 6. August 1971 bis 5. August 1973 verhindert hat.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen, soweit über ihn nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden worden ist.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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