Der Kläger hat 1981/1982 auftragsgemäß für den Beklagten Bauarbeiten ausgeführt, wobei die Geltung u.a. der VOB/B vereinbart war. Mit seiner Klage hat er als Restwerklohn 10.611,02 DM (nebst Zinsen) und 5 DM Mahnkosten vom Beklagten verlangt. Dieser hat sich u.a. damit verteidigt, daß der Kläger mit der Klageforderung "ausgeschlossen" sei, weil er gegenüber der Schlußzahlung einen rechtzeitigen Vorbehalt nicht erklärt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten gleichwohl zur Zahlung von (nur) 9.764,44 DM (nebst Zinsen) verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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