BGH - Urteil vom 23.10.1986
VII ZR 49/86
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2 S.4;
Fundstellen:
BGHR VOB/B (1973) § 16 Nr. 3 Abs. 2 Vorbehaltsfrist 1
BauR 1987, 96
DB 1987, 429
DRsp I(138)512e
MDR 1987, 311
NJW 1987, 493
ZfBR 1987, 39
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlußzahlungsvermerk

BGH, Urteil vom 23.10.1986 - Aktenzeichen VII ZR 49/86

DRsp Nr. 1992/3500

Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlußzahlungsvermerk

»Ein Auftragnehmer, der seine Bankunterlagen in längeren Abständen als einer Woche abholt, muß sich so behandeln lassen, als hätte er vom Schlußzahlungsvermerk auf einem Überweisungsträger spätestens eine Woche, nachdem der Beleg bei seiner Bank zur Abholung bereit liegt, Kenntnis genommen (Fortführung von Senatsurteil NJW 1984, 368).«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2 S.4;

Tatbestand:

Der Kläger hat 1981/1982 auftragsgemäß für den Beklagten Bauarbeiten ausgeführt, wobei die Geltung u.a. der VOB/B vereinbart war. Mit seiner Klage hat er als Restwerklohn 10.611,02 DM (nebst Zinsen) und 5 DM Mahnkosten vom Beklagten verlangt. Dieser hat sich u.a. damit verteidigt, daß der Kläger mit der Klageforderung "ausgeschlossen" sei, weil er gegenüber der Schlußzahlung einen rechtzeitigen Vorbehalt nicht erklärt habe.

Das Landgericht hat den Beklagten gleichwohl zur Zahlung von (nur) 9.764,44 DM (nebst Zinsen) verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.