BVerwG - Beschluss vom 01.11.2007
4 BN 43.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2008, 325
BRS 71 Nr. 22
ZfBR 2008, 182
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 6/01

Zentrenschutz durch Gliederung eines Gewerbegebiets mit [teilweisem] Ausschluss des Einzelhandels

BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 4 BN 43.07

DRsp Nr. 2007/21557

Zentrenschutz durch Gliederung eines Gewerbegebiets mit [teilweisem] Ausschluss des Einzelhandels

Verfolgt der Plangeber mit der Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebiets nicht nur das Ziel, Flächen für Betriebe zu sichern, die auf ein Gewerbegebiet angewiesen sind, sondern will er außerdem auch verhindern, dass die Struktur und der Bestand des Einzelhandels in den vorhandenen oder durch den Flächennutzungsplan ergänzend vorgesehenen Zentren durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb dieser Zentren gefährdet wird, sind derartige Festsetzungen im Lichte des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz hat die Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt werden, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328).