BGH - Urteil vom 08.04.1991
II ZR 35/90
Normen:
BGB §§ 324 440 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1186
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken, vom 14.11.1989vom 02.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 113/86 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 269/84

Zivilprozess: Darlegungen im Berufungsrechtszug - Bezugnahme auf Vorbringen in erster Instanz; Entstehung einer GbR: Zweckförderung

BGH, Urteil vom 08.04.1991 - Aktenzeichen II ZR 35/90

DRsp Nr. 2002/5293

Zivilprozess: Darlegungen im Berufungsrechtszug - Bezugnahme auf Vorbringen in erster Instanz; Entstehung einer GbR: Zweckförderung

1. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) selbst dann nicht, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft. 2. Zur Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Verpflichtung zur Gründung einer Bauherrengemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des Förderungszwecks.

Normenkette:

BGB §§ 324 440 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin vertritt die Meinung, zwischen den Parteien habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, nach deren Auflösung sie Auseinandersetzungsansprüche gegen die Beklagten habe.