BGH - Urteil vom 21.04.1993
XII ZR 126/91
Normen:
BGB §§ 315 319 Abs. 1 Satz 1 § 538 Abs. 1 § 581 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 § 295, ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1034
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Bochum, vom 24.04.1991vom 20.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 63/90 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 587/88

Zivilprozess: Verfahrensmangel infolge nicht dokumentierter mündlicher Ausführungen des Sachverständigen;

BGH, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen XII ZR 126/91

DRsp Nr. 2002/5278

Zivilprozess: Verfahrensmangel infolge nicht dokumentierter mündlicher Ausführungen des Sachverständigen;

1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO muss das Protokoll die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien enthalten. Ist die Vernehmung des Sachverständigen nicht protokolliert worden und ergibt sich ihr Inhalt auch nicht aus einem Berichterstattervermerk, auf den in zulässiger Weise Bezug genommen worden ist, so muss zumindest das Ergebnis der Vernehmung in dem Urteil so wiedergegeben werden, dass der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung auch nur von Bedeutung sein kann, erkennbar wird und dass er sich deutlich abhebt von der Würdigung der Aussage. Nur dann kann nämlich das Revisionsgericht prüfen, ob die Aussage zutreffend berücksichtigt ist.