Zu §§ 133, 157, 307, 313 Abs. 1 BGB; § 9 Nr. 2 VOB/A 2006

Bei übernommenem "Verkehrsmengenrisiko" keine Vertragsanpassung bei Verkehrsrückgang

OLG Celle, Urt. v. 26.11.2019 - 13 U 127/18

IBR 2020, 61

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Konzessionsnehmer Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen kann, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" übernommen hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme - sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urt. v. 21.09.2005 - XII ZR 66/03, IBRRS 2006, 0721).

2. Der Konzessionsnehmer kann daher nicht die Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.