Zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Ausgeschlagener "Kompensationsvertrag" ist kein Ausgleich "in anderer Weise"

OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2019 - 4 U 80/18

IBR 2020, 7

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob sich der Auftragnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" anrechnen lassen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Auftragnehmer eines VOB-Einheitspreisvertrags kann bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, die darauf beruht, dass der im Vertrag vorgesehene Vordersatz falsch ist, eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Unerheblich ist, ob der Vordersatz unzutreffend geschätzt worden ist oder ob sich die vorgefundenen Verhältnisse anders als zunächst angenommen dargestellt haben.

2. Zu dem "in anderer Weise" möglichen Ausgleich können auch zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gehören. Voraussetzung dafür ist, dass solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind

3. Einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" muss sich der Auftragnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anrechnen lassen.

II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: