Zu §§ 133, 157, 633 BGB; §
BGH, Urt. v. 04.06.2009 - VII ZR 54/07 BauR 2009, 1288 = NZBau 2009, 648 = IBR 2009,
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
dass der Unternehmer den Erwerber einer Eigentumswohnung auf die beabsichtigte vertragliche Abweichung von den in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards ausdrücklich hinweisen muss.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Der alleinige Hinweis auf die DIN 4109 im Bauvertrag gibt dem Unternehmer grundsätzlich nicht das Recht, vom üblichen Qualitätsstandard abzuweichen.
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